Im Gewerbemietrecht haben Mieter und Vermieter weitestgehend freie Hand hinsichtlich der Vertragsgestaltung. Das bedeutet, dass Sie auch Mieterhöhungen beliebig vertraglich vereinbaren können.
Welche Vertragsklauseln dafür üblicherweise genutzt werden und wo der Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt sind, erfahren Sie hier und im Rahmen meiner Beratung.
Grundsätzlich sind Ihnen im Gewerbemietrecht kaum Grenzen gesetzt, wenn Sie die Miete erhöhen möchten. Das bedeutet: Vermieter und Mieter können vertraglich jede beliebige Mieterhöhung vereinbaren.
Folgende Beschränkung sollten Sie aber auf dem Schirm haben: Die Mieterhöhung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Wucherverbot aus § 138 BGB verstößt.
In der Regel ist das der Fall, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe der Miete und den vermieteten Gewerberäumen besteht und sittenwidrige Umstände hinzutreten. Solche nimmt man zum Beispiel an, wenn der Vermieter die Unerfahrenheit des Mieters ausnutzt, um ihm eine besonders hohe Miete abzuknüpfen.
Verlangt der Vermieter mehr als 100% der ortsüblichen Marktmiete, ist die Miete grundsätzlich unverhältnismäßig. Wenn in diesem Fall noch weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, ist die Mieterhöhung wucherhaft und damit unwirksam.
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Da das Gewerbemietrecht den Vertragsparteien freie Hand in der Vertragsgestaltung lässt, können Sie auch eine Mieterhöhung auf unterschiedlichste Weise vertraglich fixieren. So sorgen Sie z.B. für einen stetigen Anstieg der Miete, ohne ständig aufs Neue verhandeln zu müssen.
Typische Klauseln für Mieterhöhungen sind:
All diese Klauseln vereinfachen Ihnen eine Mieterhöhung im gewerblichen Bereich. Aber Achtung: Gerade Wertsicherungsklauseln können im Einzelfall unzulässig sein. Es lohnt sich daher, einen Anwalt für Mietrecht in die Vertragsgestaltung einzubeziehen.
Ich bin seit vielen Jahren im Gewerbemietrecht tätig und weiß, worauf es ankommt. Kontaktieren Sie mich telefonisch in Köln unter 0221 995 787 20 oder mithilfe des Kontaktformulars!
Wer keine entsprechende Klausel in den Vertrag aufnimmt, kann die Miete natürlich auf dem Verhandlungswege erhöhen.
Vermieter stehen dabei insbesondere diese juristischen Hebel zur Seite:
Ich habe zahlreiche Verhandlungen über Mieterhöhungen begleitet und unterstütze Sie mit meiner Erfahrung. Kontaktieren Sie mich telefonisch in Köln unter 0221 995 787 20 oder mithilfe des Kontaktformulars!
Anders als im Wohnraummietrecht hat der Vermieter im Gewerbemietrecht grundsätzlich kein Recht, die Miete wegen Modernisierungsarbeiten zu erhöhen.
Dies können Sie aber natürlich mit Ihrem Mieter individuell aushandeln oder eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufnehmen.
Ich prüfe Ihren Vertrag und die Möglichkeiten!
Nach Terminvereinbarung stehe ich Ihnen gerne in der Kanzlei im Herzen von Köln für persönliche Termine zur Verfügung.
Sollten Sie eine telefonische Beratung bevorzugen – oder auch eine Beratung mittels Videokonferenz – ist das natürlich ebenfalls nach Vereinbarung eines Termins möglich.
Bilderquellennachweis: © Patrick Daxenbichler | PantherMedia
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