Wer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber bekommen hat – ob mit Kündigungsfrist oder als fristlose Kündigung – steht vor einem Problem, fragt sich nicht selten: Was nun? Die Kündigung akzeptieren? Gegen die Kündigung vorgehen? Welche Möglichkeiten bietet das Arbeitsrecht?
Falls Sie den Eindruck haben, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber
sprechen Sie mich gerne kurzfristig an!
Ich prüfe, ob Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag wirksam kündigen konnte und erhebe bei Bedarf fristgerecht Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht – nicht nur in Köln!
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ich berate Sie gerne!
Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Das Arbeitsrecht kennt z. B. die ordentliche und die außerordentliche bzw. fristlose Kündigung.
Geht es um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, gibt es wiederum unterschiedliche Konstellationen: In kleinen Betrieben greift das Kündigungsschutzgesetz nicht – hier kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Kündigungsgrund wirksam kündigen. In größeren Betrieben hingegen ist die Arbeitgeberkündigung ohne Kündigungsgrund unwirksam (Ausnahme: Probezeit) und auch eine vorherige Abmahnung kann notwendig sein.
Ich prüfe für Sie, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Ihren Fall anwendbar ist und ob Ihre Kündigung rechtmäßig oder unwirksam war.
Verliert man als Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, möchte man eine Abfindung erhalten. Dies ist auch nachvollziehbar, denn Sinn und Zweck der Abfindung ist es den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell zu entschädigen.
Der Arbeitgeber hat hieran regelmäßig jedoch kein Interesse, da er mit der Kündigung die einseitige und nicht einvernehmliche Trennung von dem Arbeitnehmer ausdrückt. Möchten sich beide Seiten einvernehmlich trennen, kommt ein Aufhebungsvertrag in Frage, in dem man eine Abfindung vereinbaren kann.
Ich erkläre Ihnen in diesem Beitrag, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht und wie man auch ohne gesetzlichen Anspruch zu einer Abfindung kommt, wenn Sie durch den Arbeitgeber gekündigt wurden.
Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht ist kurz: Eine Kündigungsschutzklage muss gemäß § 4 S. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Denn die Einhaltung dieser Frist – besser ihre Nichteinhaltung – hat erhebliche rechtliche Folgen: Erhebt man nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis – auch wenn die Kündigung theoretisch unwirksam war! Wann die 3-Wochen-Frist beginnt, ist abhängig vom Zugang des Kündigungsschreibens.
Ich berechne die Klagefrist für Ihre Kündigungsschutzklage und prüfe bei Bedarf, ob eine verspätete Klage ausnahmsweise erhoben werden kann!
Mit der Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen vor dem Arbeitsgericht wehren, wenn eine außergerichtliche Einigung (z. B. Aufhebungsvertrag) nicht (mehr) möglich ist.
Erhebt man rechtzeitig Kündigungsschutzklage – Klagefrist: 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens! – prüft das Arbeitsgericht, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag oder ob die ordentliche Kündigung personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt rechtmäßig war. War die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort!
Ich prüfe für Sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und erhebe fristgerecht Klage – vor dem Arbeitsgericht Köln, in der Umgebung und sogar deutschlandweit.
Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist noch keine Kündigung! Sie kann aber die Vorstufe für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Als Arbeitnehmer sollte man eine solche arbeitsrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers deswegen nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Vor allem wenn man das Gefühl hat, dass die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, sollte man prüfen lassen, ob es möglich ist, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen.
Ich prüfe Ihre Abmahnung und kümmere mich um die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Ein Aufhebungsvertrag wird Arbeitnehmern häufig angeboten, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht möglich ist oder sich nach dem Aussprechen einer Kündigung zeigt, dass die Kündigung nicht wirksam war.
Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer keine schlechte Lösung, wenn die Konditionen aus Arbeitnehmersicht stimmen. Außerdem sollten sich Arbeitnehmer gut überlegen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, genießt keinen Kündigungsschutz. Außerdem kann ein solcher Vertrag eine ALG-I-Sperre zur Folge haben.
Ich prüfe und verhandle mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und kläre Sie natürlich auch über mögliche (negative) Folgen eines solchen Vertrages auf.
Lars Middel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und berät als Arbeitnehmeranwalt Arbeitnehmer vor allem zum Thema Kündigung & Kündigungsschutz
Ich unterstütze Sie außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht!
Hohenzollernring 58
50672 Köln
Tel.: 0221 995 787 20
Fax: 0221 995 787 49
E-Mail: middel@ramiddel.de
Nach Terminvereinbarung stehe ich Ihnen gerne in der Kanzlei im Herzen von Köln für persönliche Termine zur Verfügung.
Sollten Sie eine telefonische Beratung bevorzugen – oder auch eine Beratung mittels Videokonferenz – ist das natürlich ebenfalls nach Vereinbarung eines Termins möglich.
Die Kanzlei befindet sich mitten im Herzen von Köln, direkt am Friesenplatz. Die Haltestellen des öffentlichen Nachverkehrs Friesenplatz und Rudolfplatz sind in kurzer fußläufiger Distanz von der Kanzlei entfernt.
Falls Sie mit dem Auto zu uns kommen, befindet sich das Parkhaus Contipark, Nähe Friesenplatz (Einfahrt Magnusstraße 31, 50672 Köln) in nur wenigen Minuten Fußweg entfernt
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