Eine arbeitsrechtliche Abmahnung durch den Arbeitgeber sorgt immer wieder für Meinungsverschiedenheiten im Arbeitsverhältnis. Denn wie eine Kündigung, kann auch diese arbeitsrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers ungerechtfertigt gewesen sein.
Da eine solche Maßnahme durchaus rechtliche Folgen haben kann, muss man sie nicht auf sich sitzen lassen und kann z. B. die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen und notfalls sogar vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Welches Verhalten optimal ist, ist aber sehr stark vom Einzelfall abhängig.
Eine Abmahnung ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme des Arbeitsgebers, die keinen unmittelbaren Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat – sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr verwarnt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer so, wenn der
Dennoch sollte man sie als Arbeitnehmer nicht allzu sehr auf die leichte Schulter nehmen. Denn unter Umständen ist sie eine Vorstufe zur Kündigung bzw. dient der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung und ist damit als Verwarnung vergleichbar mit einer gelben Karte im Fußball.
Eine Abmahnung ist aber nicht immer Voraussetzung für eine wirksame Arbeitgeberkündigung. So muss der Arbeitgeber nicht abmahnen, wenn
Eine Kündigung ohne zuvor abzumahnen kann dann als ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar als fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist!) ausgesprochen werden. Man sollte sich also als Arbeitnehmer nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber immer abmahnen muss, bevor er kündigen kann.
Hinzu kommt, dass eine Abmahnung wirksam sein muss, damit sie rechtliche Wirkung entfaltet.
Tipp! Relevant ist das für Sie als Arbeitnehmer vor allem aus einem Grund: Ist eine Abmahnung unwirksam, weil sie z. B. zu Unrecht ausgesprochen wurde, ist sie rechtlich so zu behandeln, als sei sie nie ausgesprochen worden. Erfolgreich gegen eine solche Maßnahme des Arbeitgebers vorzugehen, kann also eine verhaltensbedingte Kündigung zu Fall bringen, wenn wirksam abzumahnen Kündigungsvoraussetzung ist!
Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie
Wichtig ist, dass das Abmahnen hingegen
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Nicht zuletzt kann eine an sich wirksame Abmahnung auch ihre Rechtswirkung verlieren. Das ist beispielweise der Fall, wenn der Arbeitgeber auf gleichgelagertes Fehlverhalten nicht mit der angedrohten Kündigung reagiert, sondern immer wieder „nur droht“.
Die Abmahnung verliert dann die notwendige Warnfunktion. Und auch wenn viel Zeit zwischen einem Abmahnen und einem gleichgelagerten Fehlverhalten vergeht (2-3 Jahre), verliert die Abmahnung ihre Wirkung für das erneute Fehlverhalten: Die „alte“ Maßnahme darf nicht (allein) für eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des neuen Fehlverhaltens herangezogen werden.
Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber abgemahnt, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
Auch gibt es durchaus die Möglichkeit, gegen eine Abmahnung zunächst gar nicht vorzugehen und erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren auch diese arbeitsrechtliche Maßnahmen anzugreifen. Sich nicht sofort zur Wehr zu setzen, schneidet diese Möglichkeit nicht ab und kann im Arbeitsverhältnis eine richtige, strategische Entscheidung sein.
Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht recht, was Sie nun tun sollen? Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich gerne mit Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall am meisten Erfolg verspricht! Kontaktieren Sie mich telefonisch in Köln unter 0221 995 787 20 oder mithilfe des Kontaktformulars!
Nach Terminvereinbarung stehe ich Ihnen gerne in der Kanzlei im Herzen von Köln für persönliche Termine zur Verfügung.
Sollten Sie eine telefonische Beratung bevorzugen – oder auch eine Beratung mittels Videokonferenz – ist das natürlich ebenfalls nach Vereinbarung eines Termins möglich.
Bilderquellennachweis: © mantinov | PantherMedia
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