Abmahnung im Arbeitsrecht

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung durch den Arbeitgeber sorgt immer wieder für Meinungsverschiedenheiten im Arbeitsverhältnis. Denn wie eine Kündigung, kann auch diese arbeitsrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers ungerechtfertigt gewesen sein.

Da eine solche Maßnahme durchaus rechtliche Folgen haben kann, muss man sie nicht auf sich sitzen lassen und kann z. B. die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen und notfalls sogar vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Welches Verhalten optimal ist, ist aber sehr stark vom Einzelfall abhängig.

Inhalt

Auf einen Blick

  • Eine Abmahnung warnt als Vorstufe vor möglichen Kündigungen bei Pflichtverletzungen.

  • Nicht jede Kündigung setzt eine vorherige Abmahnung voraus, besonders bei gravierendem Fehlverhalten.

  • Für ihre Wirksamkeit muss eine Abmahnung das Fehlverhalten genau benennen und Konsequenzen bei Wiederholung aufzeigen.

  • Nach einer Abmahnung kann man deren Entfernung aus der Personalakte verlangen, eine Gegenvorstellung einreichen oder notfalls klagen.

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Vorstufe zur Kündigung?

Eine Abmahnung ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme des Arbeitsgebers, die keinen unmittelbaren Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat – sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr verwarnt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer so, wenn der

  • Arbeitnehmer gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat, aber
  • eine Kündigung wegen der Pflichtverletzung nicht möglich ist.

Dennoch sollte man sie als Arbeitnehmer nicht allzu sehr auf die leichte Schulter nehmen. Denn unter Umständen ist sie eine Vorstufe zur Kündigung bzw. dient der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung und ist damit als Verwarnung vergleichbar mit einer gelben Karte im Fußball.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht recht, was Sie nun tun sollen? Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich gerne mit Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall am meisten Erfolg verspricht! Kontaktieren Sie mich telefonisch in Köln unter 0221 995 787 20 oder mithilfe des Kontaktformulars!

Abmahnung immer notwendig?

Eine Abmahnung ist aber nicht immer Voraussetzung für eine wirksame Arbeitgeberkündigung. So muss der Arbeitgeber nicht abmahnen, wenn

  • ohnehin nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten ändert,
  • das Fehlverhalten so massiv war, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigung deswegen rechnen muss oder
  • das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstört hat, dass abzumahnen zwecklos ist.

Eine Kündigung ohne zuvor abzumahnen kann dann als ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar als fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist!) ausgesprochen werden. Man sollte sich also als Arbeitnehmer nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber immer abmahnen muss, bevor er kündigen kann.

Wirksame Abmahnung? Wirksamkeitsvoraussetzungen

Hinzu kommt, dass eine Abmahnung wirksam sein muss, damit sie rechtliche Wirkung entfaltet.

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie

  • deutlich und konkret das beanstandete Fehlverhalten benennen und darlegen, warum das Fehlverhalten eine Verletzung des Arbeitsvertrages ist (Hinweisfunktion).
  • dazu auffordern, exakt dieses Fehlverhalten künftig zu unterlassen.
  • die möglichen Konsequenzen einer Wiederholung dieses Fehlverhaltens aufzeigen. Sie muss die Kündigung androhen, wenn es nochmal zu einer gleichgelagerten Pflichtverletzung kommt (Warn- und Androhungsfunktion).

Wichtig ist, dass das Abmahnen hingegen

  • nicht schriftlich erfolgen muss. Auch mündlich kann eine solche Maßnahme wirksam sein, wird dann aber meist aus Beweisgründen schriftlich nachgereicht und zur Personalakte genommen.

Sie wurden abgemahnt? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich gerne Ihren Fall! Sie erreichen mich in Köln unter 0221 995 787 20 oder nutzen Sie gerne das Kontaktformular!

Kann eine Abmahnung unwirksam werden?

Nicht zuletzt kann eine an sich wirksame Abmahnung auch ihre Rechtswirkung verlieren. Das ist beispielweise der Fall, wenn der Arbeitgeber auf gleichgelagertes Fehlverhalten nicht mit der angedrohten Kündigung reagiert, sondern immer wieder „nur droht“.

Die Abmahnung verliert dann die notwendige Warnfunktion. Und auch wenn viel Zeit zwischen einem Abmahnen und einem gleichgelagerten Fehlverhalten vergeht (2-3 Jahre), verliert die Abmahnung ihre Wirkung für das erneute Fehlverhalten: Die „alte“ Maßnahme darf nicht (allein) für eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des neuen Fehlverhaltens herangezogen werden.

Was tun, wenn Sie abgemahnt wurden?

Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber abgemahnt, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Aufforderung zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
  • Gegenvorstellung zur eigenen Personalakte abgeben (§ 83 Abs. 1 BetrVG)
  • Beschwerde beim Betriebsrat oder beim Arbeitgeber (§ 84, 85 BetrVG)
  • Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung aus der Personalakte

Auch gibt es durchaus die Möglichkeit, gegen eine Abmahnung zunächst gar nicht vorzugehen und erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren auch diese arbeitsrechtliche Maßnahmen anzugreifen. Sich nicht sofort zur Wehr zu setzen, schneidet diese Möglichkeit nicht ab und kann im Arbeitsverhältnis eine richtige, strategische Entscheidung sein.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht recht, was Sie nun tun sollen? Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich gerne mit Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall am meisten Erfolg verspricht! Kontaktieren Sie mich telefonisch in Köln unter 0221 995 787 20 oder mithilfe des Kontaktformulars!

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In Kürze:

Konkretes Fehlverhalten, Aufforderung zur Verhaltensänderung und Kündigungsandrohung bei Wiederholung.

Genau beschriebenes Fehlverhalten und Hinweis auf die Vertragsverletzung.

Bei Wiederholung des abgemahnten Verhaltens oder bei schwerwiegenden Verstößen, die keine vorherige Abmahnung erfordern.