Wer sich gegen eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber zur Wehr setzen will, muss das zeitnah tun. Denn will man beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage oder Änderungskündigungsschutzklage erheben, legt das Gesetz eine sehr kurze Klagefrist fest: Eine solche Klage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden.
Nur wenn die Klage innerhalb dieser Frist erhoben wird, prüft das Gericht überhaupt, ob die Arbeitgeberkündigung wirksam war. Lässt man diese Frist ungenutzt verstreichen, gilt die Kündigung als rechtswirksam und beendet in jedem Fall das Arbeitsverhältnis.
Wer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, kann gegen eine Arbeitgeberkündigung Kündigungsschutzklage und gegen eine Änderungskündigung Änderungskündigungsschutzklage erheben.
Das Gesetz legt dafür allerdings in eine relativ kurze Klagefrist fest: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss man beim Arbeitsgericht Klage erheben. Nur dann befasst sich das Gericht mit dem Antrag. Nur dann prüft das Gericht, ob die Kündigung rechtswirksam war und das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht. Ausnahmen von dieser Klagefrist gibt es nur in wenigen Fällen. So regelt § 4 Satz 4 KSchG z. B. eine Ausnahme, wenn ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gekündigt werden soll. In diesem Falle genießt der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz: Die Kündigung ist generell von der Zustimmung einer Behörde abhängig. Deshalb beginnt die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde zu laufen.
Dass verspätete Klagen zugelassen werden, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. So definiert, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage nur zugelassen wird, wenn „ein Arbeitnehmer […] trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben“.
Die Anforderungen an den Nachweis dieser Verhinderung sind in aller Regel hoch – Urlaubsabwesenheit oder ähnliches reichen nicht für diese Art der „Verhinderung“.
Der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer ist dafür entscheidend, wann die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage zu laufen beginnt und damit dafür, wann die Klagefrist endet.
Nicht selten entsteht über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Streit, vor allem wenn die Klage erst am Ende der Frist eingereicht wird und ggf. zu spät erhoben wurde. Das ist meist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung z. B. nicht postalisch versendet hat, sondern in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen hat. Denn es kommt für den Zugang darauf an, wann man als Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten hat (Zugang) bzw. Kenntnis davon hätte haben können bzw. müssen (Zugangsfiktion). Vor allem der Eingang der Kündigung am Wochenende oder wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet, sorgt immer wieder für Rechtsstreitigkeiten…
Gerade aus diesem Grund ist es enorm wichtig, sofort nach dem Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und die Kündigung prüfen zu lassen. So ist es möglich, frühzeitig Klage zu erheben und damit Streit über den Zugang der Kündigung und die Einhaltung der Klagefrist von vornherein zu unterbinden.
Eine Klagefrist zu versäumen ist in den meisten Fällen mit negativen Folgen verbunden. Das gilt im Arbeitsrecht – und speziell im Fall einer Kündigungsschutzklage – aber noch mehr als in anderen Fällen. Der Grund dafür liegt in § 7 KSchG.
Denn reicht man zu spät Klage beim Arbeitsgericht gegen eine Arbeitgeberkündigung ein, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtlich wirksam (sog. gesetzliche Fiktion). Das gilt dann vollkommen unabhängig davon, ob sie rechtlich wirksam war oder nicht.
Im Kern bedeutet das: Wer nicht rechtzeitig gegen eine rechtswidrige Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, wurde wirksam gekündigt – mit allen Folgen.
Ich erhebe rechtzeitig und auch kurzfristig Klage vor dem Arbeitsgericht.
Nach Terminvereinbarung stehe ich Ihnen gerne in der Kanzlei im Herzen von Köln für persönliche Termine zur Verfügung.
Sollten Sie eine telefonische Beratung bevorzugen – oder auch eine Beratung mittels Videokonferenz – ist das natürlich ebenfalls nach Vereinbarung eines Termins möglich.
Bilderquellennachweis: © delta_art (YAYMicro) | PantherMedia
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