Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Verliert man als Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, möchte man eine Abfindung erhalten. Dies ist auch nachvollziehbar, denn Sinn und Zweck der Abfindung ist es den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell zu entschädigen.
Der Arbeitgeber hat hieran regelmäßig jedoch kein Interesse, da er mit der Kündigung die einseitige und nicht einvernehmliche Trennung von dem Arbeitnehmer ausdrückt. Möchten sich beide Seiten einvernehmlich trennen, kommt ein Aufhebungsvertrag in Frage, in dem man eine Abfindung vereinbaren kann.
Ich erkläre Ihnen in diesem Beitrag, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht und wie man auch ohne gesetzlichen Anspruch zu einer Abfindung kommt, wenn Sie durch den Arbeitgeber gekündigt wurden.
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Auf einen Blick
- Es gibt meistens keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber.
- Eine Abfindung kann daher nur durch Vergleichsverhandlungen erzielt werden.
- Vergleichsverhandlungen finden während des Kündigungsschutzprozesses statt, so dass Sie oder ihr Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage einreichen müssen.
- Für die Klage haben Sie nur drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung Zeit.
- Vergleichsverhandlungen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sind meistens erfolgreicher und führen zu einer (höheren) Abfindung.
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Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn man durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist. Dies liegt daran, dass viele Gesetze und Regelungen im Arbeitsrecht vor allem den Schutz des Arbeitnehmers sicherstellen sollen.
So auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Darin wird der Arbeitnehmer vor einer willkürlichen und nicht gerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber weitestgehend geschützt. Aber da das Gesetz vor Kündigung schützen will, enthält es keine Regelungen, was nach einer Kündigung passieren soll, weil es soweit gar nicht kommen soll.
Eine generelle gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung besteht also nicht.
Die Ausnahme ist allerdings die betriebsbedingte Kündigung. Wird diese ausgesprochen und erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, dann steht gesetzlich eine Abfindung zu (§ 1a KSchG).
Diese beträgt je Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Auf die Möglichkeit diese Abfindung zu erhalten muss der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben allerdings hinweisen, andernfalls entsteht kein Anspruch auf die Abfindung.
Außerdem können in Tarifverträgen oder Sozialplänen, z.B. bei Betriebsschließungen, Abfindungen enthalten sein.
„ein Arbeitnehmer […] trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben“.
§ 4 Satz 4 KSchG
Wie kann ich trotzdem zu einer Abfindung kommen?
Falls Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch für eine Abfindung haben sollten, heißt das nicht, dass eine Abfindung ausgeschlossen ist. Allerdings ist der Weg dahin nicht ganz so einfach. Denn die Abfindung kann auch innerhalb eines gerichtlichen Vergleichs erzielt werden.
Nach einer Kündigung sollten Arbeitnehmer daher schnellstens den Weg zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung kann man vor dem Arbeitsgericht die sog. Kündigungsschutzklage erheben.
In diesem Verfahren prüft das Arbeitsgericht ob die Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften ergangen ist und ob der Kündigungsgrund dafür ausreichend ist.
Die Kündigungsschutzklage ist aber darauf gerichtet, dass die Kündigung als nichtig anerkannt wird. Dies würde bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis nach einem Urteil weiterlaufen würde, als ob es die Kündigung nie gegeben hätte. Mit der Kündigungsschutzklage wird also in keinem Fall eine Abfindung entschieden oder dem Arbeitnehmer zugesprochen.
Trotzdem ist die Kündigungsschutzklage genau der Weg, den man beschreiten muss, um eine Abfindung zu erhalten.
Warum sollte der Arbeitgeber überhaupt eine Abfindung zahlen wollen?
Wie gerade erläutert, setzt eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis so fort, als ob es die Kündigung nicht gegeben hätte. Der Arbeitnehmer müsste seinen Arbeitsplatz wieder aufsuchen und seine Arbeit erledigen. Allerdings sind solche Prozesse vor dem Arbeitsgericht langwierig und meistens wollen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.
Deshalb ist der gesamte Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht auch in erster Linie auf eine gütliche und vergleichsweise Lösung ausgerichtet.
Und der Vergleich ist auch das Mittel, das zu einer Abfindung führen kann. Auch wenn der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet ist Ihnen als Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, geschieht dies in der Realität sehr oft. Wird ein Vergleich eingegangen, ist es egal, ob der Kündigungsgrund wirklich vorlag und ausreichend für eine Kündigung gewesen wäre oder nicht.
Mit einem Vergleich sind das Arbeitsverhältnis und der Kündigungsschutzprozess dann nämlich ohne gerichtliche Prüfung beendet.
Interesse des Arbeitgebers an einem Vergleich ist meistens groß
Der Arbeitgeber hat an einem Vergleich meistens das größere Interesse, da er so die Stelle neubesetzen kann und für ihn nicht die Gefahr besteht, dass Sie als gekündigter Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden müssen.
Weil Gerichtsprozesse von langer Dauer sein können, besteht für den Arbeitgeber ein hohes Kostenrisiko, da er bei Weiterbeschäftigung ihren Lohn/ihr Gehalt rückwirkend weiterzahlen müsste.
Deshalb ist die Vereinbarung einer Abfindung bei einem Vergleich für den Arbeitgeber oft die bessere Wahl und er wird zu Vergleichsverhandlungen auch bereit sein.
Die Bereitschaft setzt aber auch voraus, dass die Verhandlungen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Geschick und Erfahrung geführt werden. Wenn der Arbeitgeber ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, hat sich gezeigt, dass die rechtlichen Vertreter der beiden Seiten untereinander lösungsorientierter verhandeln können als die vielleicht verhärteten Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies zulassen würden.
Wie hoch kann die Abfindung ausfallen?
Da die Höhe der Abfindung bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung von dem Geschick der Verhandlung und der Bereitschaft des Arbeitgebers abhängig sind, ist die Höhe schwer einzuschätzen.
Die maßgeblichen Faktoren für die Höhe der Abfindung sind die Länge der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes.
Außerdem dürfte die Bereitschaft des Arbeitgebers auf eine mehr oder weniger hohe Abfindung einzugehen auch davon abhängen wie die Sach- und Rechtslage ist. Wenn die Begründung der Kündigung bereits nur sehr dürftig war und auch für den Arbeitgeber abzusehen war, dass diese vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hätte, dürfte die Bereitschaft deutlich größer sein einem Abfindungsvergleich zuzustimmen.
Als Faustformel für eine Abfindung gilt, ohne dass dies gesetzlich geregelt wäre, etwa ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit. Je nach Alter des Arbeitnehmers oder dessen Funktion kann die Abfindung aber auch deutlich höher ausfallen.
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In Kürze:
Eine Abfindung ist üblich bei Vergleichsverhandlungen nach einer Kündigung oder gesetzlich bei betriebsbedingten Kündigungen ohne Kündigungsschutzklage (§ 1a KSchG).
Die Höhe variiert, orientiert sich aber oft an einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Genauere Beträge hängen von der Verhandlung und individuellen Umständen ab.
Nein, außer bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen. Eine Abfindung kann meist nur durch Vergleichsverhandlungen erreicht werden.