Möchten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Guten voneinander trennen, bietet der Arbeitgeber meist einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung an.
Mit dem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet und es werden Regelungen dazu getroffen.
Eine Abfindung sollte in jedem Fall zu diesen Regelungen gehören, da der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert und grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat.

Deshalb muss eine Abfindung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden, wenn er diese nicht von sich aus anbietet.
Inhalt
- Warum sollte ich einen Aufhebungsvertrag abschließen?
- Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?
- Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Was gilt es bei einem Aufhebungsvertrag noch zu beachten?
- Verhandlung der Abfindung mit Aufhebungsvertrag durch Fachanwalt ratsam
Warum sollte ich einen Aufhebungsvertrag abschließen?
Ein Aufhebungsvertrag wird vom Arbeitgeber zumeist dann angeboten, wenn dieser einer Kündigung vorbeugen will. Die Gründe hierfür sind vielfältig und liegen meist im Einzelfall.
Wenn der Arbeitgeber also auf Sie als Arbeitnehmer zukommt und einen Aufhebungsvertrag anbietet, sollten Sie zum einen erst einmal ruhig bleiben und zum anderen niemals sofort etwas unterschreiben.
Drängt Sie der Arbeitgeber zur Unterschrift, ist Vorsicht geboten.
Es drohen hier nämlich für den Arbeitnehmer schlechte Bedingungen. Ein guter Aufhebungsvertrag soll nämlich für beide Seiten fair und gerecht sein. Wenn Sie unter Drohung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen einen solchen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ist dieser zwar erst einmal gültig, doch anfechtbar.
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?
Es wird leider öfters als Mythos verbreitet, dass Arbeitnehmer bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag immer einen Anspruch auf eine Abfindung haben.
Dies ist aber leider falsch.
Bei einer Kündigung haben Arbeitnehmer nur in einem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung: bei einer betriebsbedingten Kündigung kann ein Anspruch auf eine Abfindung entstehen, wenn der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage verzichtet (§ 1a KSchG).
Keine Pflicht auf Abfindung im Aufhebungsvertrag
Auch bei einem Aufhebungsvertrag existiert keine Pflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten.
Zwar ist der Zweck der Abfindung, dass der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der Abfindung mögliche Gehaltseinbußen und mögliche Nachteile durch den Verlust ausgleichen kann.
Aber da es sich bei dem Aufhebungsvertrag eben um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, können die Bedingungen für die Unterschrift relativ frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden.
Bei einem Aufhebungsvertrag muss die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden.
Wie hoch sollte die Abfindung sein?
Bei der Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag kommt es auf mehrere Faktoren an:
- Wie lange ist der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen (je länger die Betriebszugehörigkeit ist, desto höher sollte die Abfindung ausfallen)
- Wie alt ist der Arbeitnehmer? (je älter ein Arbeitnehmer ist, desto schwieriger dürfte es für ihn sein einen neuen Arbeitsplatz zu finden)
- Stellung des Arbeitnehmers (leitende Angestellte bekommen in der Regel eine höhere Abfindung)
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld berücksichtigen!
Dies sind nur einige Punkte, die ein Arbeitnehmer bedenken sollte, wenn es um die Höhe einer Abfindung geht. Hinzu kommt noch, dass durch den Aufhebungsvertrag oft Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I ausgelöst werden.
Zwar kommt es dabei stark auf die Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages an, aber in vielen Fällen verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit.
Das heißt in diesen 12 Wochen wird kein Arbeitslosengeld gezahlt und die Höchstbezugsdauer verkürzt sich um 12 Wochen. Somit verliert der Arbeitnehmer dann 12 Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese finanziellen Einbußen sollten auch bei der Verhandlung um eine Abfindung berücksichtigt werden.
Faustregel bei der Abfindung
Als eine Faustformel für eine Abfindung gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bei leitenden Angestellten kann diese Faustformel auf ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ausgedehnt werden.
Die Abfindung kann durch Verhandlungen aber auch höher ausfallen.
Deshalb sollten Arbeitnehmer sich bei der Verhandlung über eine Abfindung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten lassen.
Ein kompetenter Fachanwalt für Arbeitsrecht hat die Erfahrung und das Geschick für seinen Mandanten die höchstmögliche Abfindung zu verhandeln. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Middel berät und vertritt Sie als Arbeitnehmer in den Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber.
Was gilt es bei einem Aufhebungsvertrag noch zu beachten?
Neben der Abfindung sollten in einem für beide Seiten guten Aufhebungsvertrag auch beispielsweise andere finanzielle Ansprüche aufgenommen und abschließend geregelt werden.
Dazu zählen die eventuell vorhandene betriebliche Altersvorsorge und deren Zukunft sowie in welchem Umfang noch vorhandene Überstunden und Urlaubstage finanziell abgegolten werden.
Außerdem sollte über Urlaubs- und Weihnachtsgeld verhandelt werden, soweit dem Arbeitnehmer dies zusteht, eventuell auch anteilig.
Wenn bei Arbeitnehmern für ihre Arbeit etwa Boni, Prämien, Provisionen oder dergleichen vereinbart sind, dann sollte auch für die Zeit der meist obligatorischen Freistellung von der Arbeitsleistung darüber ein finanzieller Ausgleich getroffen werden, da diese Prämienzahlungen dann nicht mehr entstehen würden.
Arbeitszeugnis und dessen Beurteilung aufnehmen
In einen Aufhebungsvertrag sollten Arbeitnehmer auch verbindlich die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aufnehmen lassen.
Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers ein solches auszustellen, allerdings entsteht über ein Arbeitszeugnis auch viel vermeidbarer Streit.
Wird im Aufhebungsvertrag nämlich festgeschrieben, welche Schulnote in etwa dem Arbeitszeugnis und dessen Beurteilung entspricht, spart man sich danach Auseinandersetzung über die Beurteilung. Arbeitnehmer haben nämlich alle Umstände, die besser als die Beurteilung entsprechend der Schulnote „befriedigend“ sind, in einem etwaigen Verfahren zu beweisen.
Wird die Beurteilung und deren ungefähr entsprechende Schulnote bereits im Aufhebungsvertrag festgelegt, kann der Arbeitgeber kaum davon abweichen.
Verhandlung der Abfindung mit Aufhebungsvertrag durch Fachanwalt ratsam
In jedem Fall ist es für Arbeitnehmer ratsam sich bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen.
Da es oft auf viele einzelne Punkte und Verhandlungspositionen ankommt, vor allem der Beendigungszeitpunkt, die Abfindung und das Schicksal finanzieller Ansprüche, sollten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht alleine aushandeln.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann meist bei der Abfindung eine höhere Zahlung verhandeln oder weitere finanzielle Ausgleichszahlungen erreichen.
Darüber hinaus können einzelne falsch gewählte Formulierungen z.B. zu einer Sperrzeit bei Bezug von Arbeitslosengeld I führen. Deshalb lohnt sich eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in jedem Fall.
Haben Sie noch Fragen oder brauchen Sie einen Anwalt, der Ihre Abfindung und Aufhebungsvertrag überprüft? Dann rufen Sie mich an unter 0221 995 787 20 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an middel@ramiddel.de. Ich berate Sie gerne!
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