Kündigung vom Arbeitgeber erhalten – was kann ich tun?

Wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung bekommen, sind Arbeitnehmer oft schockiert. Dies ist verständlich, da der Arbeitsplatz mit der wirtschaftlichen Existenz eng zusammenhängt und die Kündigung aus heiterem Himmel kommt.

Oft bricht dann die berufliche und persönliche Welt erstmal zusammen. Gerade die Sorgen und Nöte wie es mit der Situation nun weiter umgehen soll oder die Frage welches Fehlverhalten eine solche Kündigung rechtfertigt, prägen die Gedanken von Arbeitnehmern.

Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten? Sie möchten wissen, was Sie tun können? Rufen Sie mich an unter 0221 995 787 20. Wir sehen uns Ihren Fall gemeinsam an und entscheiden die Vorgehensweise.

Ich erkläre Ihnen in diesem Beitrag, was die nächsten Schritte nach einer Kündigung sind und wie Sie sich wehren können.

Inhalt

Wann darf der Arbeitgeber überhaupt kündigen?

Arbeitgeberseitige Kündigungen können auf zwei Arten geschehen – als außerordentliche und als ordentliche Kündigung. Bei der außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen hat. 

Beispielsweise bei Straftaten gegen den Betrieb (z.B. Diebstahl), schweren Beleidigungen oder Tätlichkeiten. Eine außerordentliche Kündigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer schon öfters Abmahnungen erhalten hat und das abgemahnte Verhalten nicht abgestellt hat. 

Die Abmahnung ist aber keine Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung.

Bei der ordentlichen Kündigung wird die gesetzliche oder tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt erst beendet. Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, dann ist die ordentliche Kündigung nur aus drei Gründen zulässig – die Kündigung muss sich entweder auf betriebsbedingte Gründe beziehen, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe.

Was sollte ich nach einer Kündigung tun?

Unabhängig davon, welche Art von Kündigung Sie bekommen haben – ordentlich oder außerordentlich – sollten Sie in jedem Fall Ruhe bewahren und nicht etwa in Panik verfallen. 

Sie sollten aber auch nicht in Schockstarre verfallen und gar nichts tun. Je nachdem, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen oder nicht, gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen.

Meldung bei der Arbeitsagentur

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos und arbeitssuchend melden. Da die Kündigung eher plötzlich kommt und es meistens keine Anzeichen dafür gibt, dass das Arbeitsverhältnis enden könnte, bleibt meistens nicht viel Zeit sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. 

Daher steht gekündigten Arbeitnehmern Arbeitslosengeld zu, wenn man nicht sofort einen neuen Arbeitsplatz findet.

Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Arbeitsagentur melden, um keine sog. Sperrzeit zu riskieren. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen, in der Sie kein Geld bekommen. 

Eine zu späte Meldung bei der Arbeitsagentur kann aber in jedem Fall zu einer verspäteten Zahlung des Arbeitslosengeldes führen.

Wie kann ich mich gegen die Kündigung wehren?

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, müssen Sie eine sog. Kündigungsschutzklage einreichen (lassen). In einem solchen Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird geprüft, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht. 

Da das Kündigungsschutzgesetz als Gesetz eben wortwörtlich den Schutz vor Kündigung vorsieht, wird im Falle einer ungerechtfertigten und damit unzulässigen Kündigung das Arbeitsverhältnis wiederhergestellt.

In dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wird in einem ersten Schritt versucht eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen. Um zu ermöglichen, das der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, sind deshalb auch die Fristen sehr kurz. 

Nach der Einreichung der Klage wird daher sehr schnell – häufig nach nur ein paar Wochen – eine sog. Güteverhandlung anberaumt.

Beratung und Kündigungsschutzklage – Die Drei-Wochen-Frist

Für die Kündigungsschutzklage haben Sie bereits nur drei Wochen Zeit um diese einzureichen. Deshalb ist es wichtig nach dem Erhalt der Kündigung so wenig wie möglich Zeit ungenutzt vergehen zu lassen. Haben Sie die Kündigung erhalten, sollten Sie zeitnah Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.

Durch die Erfahrung eines Anwalts für Arbeitsrecht kann dieser beurteilen, ob Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen und die notwendigen Schritte in die Wege leiten. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Middel berät und vertritt Arbeitnehmer in den Fällen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie bei Änderungskündigungen und auch in allen anderen kündigungsschutzrechtlichen Fragen.

Was passiert, wenn die Drei-Wochen-Frist überschritten ist?

Wenn Sie erst nach der Drei-Wochen-Frist eine Klage gegen die Kündigung einreichen, dann wird diese in den meisten Fällen als unzulässig verworfen. Dann wird auch eine möglicherweise unrechtmäßige Kündigung wirksam und Sie können dagegen nicht mehr vorgehen.

Erhalte ich in jedem Fall eine Abfindung?

Um das Thema Abfindung ranken sich viele Mythen. Einen gesetzlichen Anspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu bekommen, besteht in den allermeisten Fällen nicht. Das heißt aber nicht, dass man eine Abfindung nicht trotzdem vereinbaren kann. 

Da das Verfahren vor dem Arbeitsgericht darauf ausgerichtet ist, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gütliche Einigung zustande kommt, ist es nicht unüblich, dass ein Vergleich geschlossen wird. Hierbei verhandeln die Vertreter bzw. Rechtsanwälte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers miteinander über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sollte kein Weg zurück in das Arbeitsverhältnis möglich sein, kommt es auf das Verhandlungsgeschick und die Erfahrung ihres Rechtsanwaltes an, ob eine Abfindung vereinbart werden kann und wie hoch diese ausfällt. Es ist daher immer ratsam sich von einem erfahrenen Fachmann in einem Kündigungsschutzprozess vertreten zu lassen, als diese Verhandlungen als Arbeitnehmer selbst zu führen.

Zwar besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang, aber die Erfahrung zeigt, dass die rechtlichen Vertreter der beiden Seiten untereinander lösungsorientierter verhandeln können als die vielleicht verhärteten Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies zulassen würden.

Praktische Tipps

  • Notieren Sie sich in jedem Fall Datum und Uhrzeit des Erhalts der Kündigung.
  • Verlieren Sie keine Zeit rechtliche Schritte gegen die Kündigung einzuleiten.
  • Unterschreiben Sie bei ihrem Arbeitgeber erstmal nichts.
  • Melden Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos und arbeitssuchend um keine Sperrzeit zu riskieren oder erst verspätet das Arbeitslosengeld ausgezahlt zu bekommen.
  • Trotz der Kündigung sollten Sie in jedem Fall ihre Arbeit weiterhin gewissenhaft verrichten und höflich sein. Bei allem Frust über die Kündigung ist ein unüberlegtes Handeln immer schädlicher als weiterhin seine Arbeit weiterhin normal zu verrichten.
  • Lassen Sie sich durch uns beraten.

Haben Sie eine Kündigung erhalten und fragen sich, was Sie jetzt tun können? Dann kontaktieren Sie mich! Rufen Sie einfach an unter 0221 995 787 20 oder schreiben Sie eine E-Mail an middel@ramiddel.de. Ich berate Sie gerne!

Bilderquellennachweis: © Antonio Guillen Fernández | PantherMedia

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Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln Lars Middel