Kündigung vor Elternzeit – Entlassung schwer gemacht

Ein Kind kostet Geld und beansprucht Zeit. Als Arbeitnehmer sind Sie daher auf einen sicheren Arbeitsplatz angewiesen. 

Gleichzeitig ist Ihr Arbeitgeber aber oft wenig begeistert, wenn Sie sich eine Auszeit nehmen wollen, und spielt daher vielleicht mit dem Gedanken, Sie zu entlassen. Eine Kündigung vor der Elternzeit ist jedoch alles andere als leicht.

Kündigung vor Elternzeit
Wie können Sie sich vor der Elternzeit vor einer Kündigung schützen? Lassen Sie sich beraten! Rufen Sie mich an unter 0221 995 787 20.

Wie Sie auch schon vor der Elternzeit vor Kündigungen geschützt sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

Was ist die Elternzeit? 

Durch die Elternzeit können Sie für bis zu drei Jahre von Ihrer Arbeit freigestellt werden. Dies gilt zumindest bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes. Ab dann können Sie bis zum achten Geburtstag Ihres Nachwuchses nur noch höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen. 

Einer Zustimmung des Arbeitgebers braucht es hierfür nicht. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber aber rechtzeitig Bescheid geben, dass und wann Sie in Elternzeit gehen. 

Wie früh Sie Ihre Elternzeit ankündigen müssen, hängt vom Alter Ihres Kindes ab:

  • Kind unter drei Jahren: Sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Kind ab drei Jahren: 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Sie können Ihre Elternzeit natürlich auch schon früher anmelden. Beachten Sie diese Fristen, steht Ihrer Auszeit grundsätzlich nichts mehr im Weg. 

Die Elternzeit hat für Sie dann diese Folgen:

  • Sie müssen nicht zur Arbeit erscheinen. Ihr Arbeitsverhältnis besteht trotzdem weiter. 
  • In dieser Zeit erhalten Sie keinen Lohn. 
  • Allerdings können Sie Elterngeld beantragen. Dieses wird vom Staat als soziale Leistung gezahlt, ist aber geringer als Ihr normales Einkommen.
  • Nach Ablauf der Elternzeit kehren Sie an Ihren Arbeitsplatz zurück und erhalten erneut Gehalt von Ihrem Arbeitgeber. 

Sie sehen: Eine Elternzeit hat für Sie viele Vorteile und lässt sich flexibel nehmen. Ihrem Arbeitgeber verlangt Sie hingegen einiges an Planung ab.

Gelegentlich wollen Arbeitgeber sich auf die Elternzeit ihrer Mitarbeiter nicht einlassen. Ich berate Sie, wie Sie in diesen Fällen am besten vorgehen. Sie erreichen mich unter 0221 99578720 oder per middel@ramiddel.de.  

Wann beginnt der Kündigungsschutz wegen Elternzeit? 

Beim Kündigungsschutz vor der Elternzeit sind zwei Formen zu unterscheiden:

a. Schutz vor Kündigungen jeder Art 

§ 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) regelt, dass Sie sogar schon vor der Elternzeit vor Kündigungen geschützt sind. Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen, sobald Sie ihn von Ihrer geplanten Elternzeit in Kenntnis setzen, nicht mehr kündigen. 

Der Kündigungsschutz setzt also bereits vor der tatsächlichen Elternzeit ein. 

Aber Achtung: Theoretisch könnten Sie beispielsweise auch bereits ein Jahr im Voraus Elternzeit ankündigen. Wären Sie nun schon vor Kündigungen geschützt, wäre dies gegenüber Ihrem Arbeitgeber nicht angemessen. 

Der Gesetzgeber hat daher einschränkend festgelegt, ab welchem Zeitpunkt der Kündigungsschutz frühestens gilt:

  • Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern unter drei Jahren. 
  • Vierzehn Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr. 
  • Bei Geburten vor dem 01.06.2015 unabhängig vom Alter Ihres Kindes stets acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. 

Es ist daher unter Umständen ratsam, Ihre Elternzeit nicht allzu früh anzukündigen.

b. Schutz vor Kündigungen wegen der Elternzeit 

Erfährt Ihr Arbeitgeber vor den o.g. Zeiträumen von Ihren Plänen, sind Sie allerdings nicht völlig schutzlos. Eine Kündigung wegen der Elternzeit ist zu keinem Zeitpunkt zulässig – unabhängig des oben dargestellten Schutzes aufgrund des BEEG. 

So regelt es § 612a BGB („Maßregelungsverbot“). Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen zeitnah nach Ihrem Verlangen nach Elternzeit, wird ein Zusammenhang mit Ihrem Elternzeitbegehren vermutet. 

Diese Vermutung muss Ihr Arbeitgeber widerlegen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. 

Wie genau sieht der Kündigungsschutz vor der Elternzeit aus? 

Ihr Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis in den oben beschriebenen Zeiträumen vor der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen (egal aus welchem Grund). Das Kündigungsverbot gilt sowohl für ordentliche wie auch für außerordentliche Kündigungen und sogar für Änderungskündigungen.  

Jedoch gilt: Keine Regel ohne Ausnahme. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in seltenen Fällen auch weiterhin kündigen. 

Besonders folgende Situationen sind in der Praxis immer wieder relevant:

  • Grobes Fehlverhalten gegenüber Ihrem Arbeitgeber. 
  • Es kommt zu einer dauerhaften Betriebsschließung. 
  • Ohne Kündigung ist Ihr Arbeitgeber in seiner Existenz gefährdet. Das trifft insbesondere auf Kleinbetriebe zu, vor allem, wenn eine qualifizierte Ersatzkraft fehlt. 

Doch selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach so entlassen. Ihre Kündigung muss vorher von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. Stimmt diese der Kündigung nicht zu, ist Ihre Entlassung rechtswidrig.

Wie der Name „Kündigungsschutz“ aber schon sagt: Sie sind nur vor Kündigungen seitens Ihres Arbeitgebers geschützt. Andere Beendigungsformen werden nicht erfasst. 

Beispielsweise kann Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin auf folgende Weise beendet werden:

  • Aufhebungsvertrag
  • Eigenkündigung Ihrerseits 
  • Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Sollten Sie vor Ihrer Elternzeit eine Kündigung erhalten, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung. Oft lässt sich die Entlassung aus der Welt schaffen. Sie erreichen mich unter 0221 99578720 oder per middel@ramiddel.de.  

Wie bin ich unabhängig von der Elternzeit vor Kündigungen geschützt? 

Mit Ablauf der Elternzeit endet Ihr besonderer Kündigungsschutz. Sie sind als Arbeitnehmer aber auch unabhängig von der Elternzeit grundsätzlich hervorragend gegen Kündigungen geschützt.

Denn auch wenn Ihr besonderer Kündigungsschutz wegfällt, können Sie sich immer noch auf Ihren allgemeinen Kündigungsschutz berufen.

Sie genießen den allgemeinen Kündigungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten („Wartezeit“).
  • Der Betrieb beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Andernfalls handelt es sich um einen Kleinbetrieb, in welchem kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt.

Sind diese Anforderungen erfüllt, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur dann kündigen, wenn er einen der folgenden Kündigungsgründe hat (§ 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG): 

  • Personenbedingte Kündigung, z.B. Krankheit 
  • Verhaltensbedingte Kündigung, zum Beispiel wegen Mobbing, sexueller Belästigung, Diebstahl am Arbeitsplatz oder Beleidigung Ihres Arbeitgebers
  • Betriebsbedingte Kündigung, beispielsweise Betriebsschließungen oder Umstrukturierungen

Übrigens: Anders als beim ordentlichen Kündigungsschutz sind Sie vor und während der Elternzeit auch in Kleinbetrieben und während der Wartezeit vor Entlassungen geschützt.

Kündigung vor Elternzeit erhalten – was tun? 

Vor und während Ihrer Elternzeit sind Sie hervorragend gegen Kündigungen geschützt. Leider versucht manch ein Arbeitgeber trotzdem, ihm unliebsame Arbeitnehmer zu entlassen.

Sie sollten sich in einem solchen Fall unbedingt wehren und schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen! Denn gegen Ihre Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage oft erfolgreich wehren. 

Zudem können Sie auch gegen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgehen. Nur weil diese keine Einwände äußert, heißt das noch lange nicht, dass diese Entscheidung auch rechtmäßig ist. 

Nur allzu oft macht die Behörde entscheidende Fehler. Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage sind dann oft erfolgreich. Wird die Entscheidung der Behörde erfolgreich angegriffen, ist auch Ihre Kündigung unwirksam.

Wichtig: Es ist Eile geboten! Hat die Aufsichtsbehörde gegen Ihre Kündigung keine Einwände geäußert, müssen Sie innerhalb von drei Wochen gegen Ihre Kündigung klagen. Sofern Ihr Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde gar nicht erst gefragt hat, läuft hingegen keine Klagefrist (§ 4 S. 4 KSchG). 

Wollen Sie gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde vorgehen, haben Sie ebenfalls nur ein paar Wochen Zeit.

Es ist daher ratsam, schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Sie erreichen mich unter 0221 99578720 oder per middel@ramiddel.de.  

Fazit 

Elternzeit kann für bis zu drei Jahre genommen werden. 

Sie sind in dieser Zeit von der Arbeit freigestellt, erhalten allerdings auch keinen Lohn. 

Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur ausnahmsweise unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig. So muss beispielsweise die Aufsichtsbehörde Ihrer Kündigung zustimmen.

Sie sind zudem bereits vor Beginn der Elternzeit vor Entlassungen geschützt. Ab wann Sie genau vor Kündigungen bewahrt sind, ist vom Alter Ihres Kindes abhängig.

Zudem darf der Arbeitgeber Ihnen in keinem Fall kündigen, nur weil Sie Elternzeit nehmen möchten. Dies gilt zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen vor der Elternzeit gekündigt, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Ich prüfe für Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde.

Bilderquellennachweis: © make (YAYMicro) | PantherMedia

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Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln Lars Middel